AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Nagolder Erodiertechnik GmbH


§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Die Firma Nagolder Erodiertechnik GmbH wird im Folgenden „NEG“ genannt, ihr Vertragspartner „Kunde“.
(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen NEG und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Dem entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn
NEG hätte Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NEG
gelten auch dann, wenn NEG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den zugrunde
liegenden Vertrag mit dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot / Abschluss / Inhalt des Vertrages

(1) NEG erstellt anhand der vom Kunden gewünschten Spezifikationen ein Angebot. Angebote von NEG sind freibleibend, soweit
sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(2) Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung von NEG. Verbindlich für den Inhalt des Vertrages ist
die schriftliche Auftragsbestätigung von NEG, sofern der Kunde etwaigen Abweichungen gegenüber der Bestellung nicht
unverzüglich widerspricht.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich NEG die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von NEG.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von NEG „ab Werk“, ausschließlich
Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.
(2) Die gesetzliche Mehrwertssteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von NEG nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Folgen
des Zahlungsverzuges.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NEG
anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeiten

(1) Der Beginn der von NEG angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten
des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NEG berechtigt, von dem
Kunden den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung
weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der
zu liefernden Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(5) NEG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.
2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. NEG haftet weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen, so fern als Folge eines von
NEG zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) NEG haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von NEG zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von NEG zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(7) NEG haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von NEG zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haftet NEG im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 5 Gefahrübergang / Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde das wünscht, erfolgt ein Versand der Ware mit einem geeigneten Transportunternehmen auf Kosten des
Kunden. Sofern der Kunde es wünscht, wird NEG, auf Kosten des Kunden, für die betreffende Ware eine Transportversicherung
abschließen.
(4) Erfolgt auf Wunsch des Kunden eine Versendung der Ware mit einem Transportunternehmen, so geht die Gefahr mit Übergabe
der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden im Falle eines Werklieferungsvertrages setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 381 Abs. 2, 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß in schriftlicher Form nachgekommen ist. Ist der
Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, stehen dem Kunden die Rechte aus § 634 Nr. 1-3 BGB nur zu, wenn er sich seine
Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme in schriftlicher Form vorbehält.
(2) Handelt es sich um einen verdeckten Mangel, so ist dieser innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang bei NEG schriftlich geltend
zu machen. Kommt der Kunde dem nicht nach, so sind sämtliche Ansprüche wegen des Mangels ausgeschlossen.
(3) Hat der Kunde NEG einen Werkstoff / ein Werkstück geliefert und ist NEG auf Grund des Vertrages verpflichtet daraus
bewegliche Sachen herzustellen oder zu erzeugen, so sind die Rechte des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen, wenn der
Mangel auf den von dem Kunden gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
(4) Soweit ein Mangel vorliegt, der nach Abs. (1), (2) gerügt wurde, kann der Kunde von NEG binnen einer angemessenen Frist, die
jedoch zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Nacherfüllung verlangen. Macht der Kunde von seinem Nacherfüllungsverlangen
gebrauch, kann NEG nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Sache liefern.
(5) Gleich ob der zu Grunde liegende Vertrag als Werk- oder Werklieferungsvertrag zu qualifizieren ist, steht dem Kunden kein
Recht zur Selbstvornahme zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde selbst versucht den Mangel zu beseitigen oder Dritte
hiermit beauftragt. Greift der Kunde dennoch zur Selbstvornahme oder beauftragt Dritte mit der Beseitigung des Mangels, so
verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber NEG.
(6) Im Falle einer Mangelbeseitigung übernimmt NEG alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Dies gilt
jedoch nur dann, wenn es NEG binnen einer angemessenen Nachfrist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten darf, erneut nicht
gelingt, den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen.
(8) NEG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Schadenersatzhaftung geltend gemacht wird, ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) NEG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern NEG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall
ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von NEG auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung NEG gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung von
NEG mit dem Kunden Eigentum von NEG.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Werkstoffe/Werkteile durch NEG erfolgt ausschließlich für NEG. Ist der Wert der durch
den Kunden bereitgestellten Werkstoffe/Werkteile höher als der Wert der Verarbeitung oder Umbildung, welche durch NEG
erfolgt, so erwirbt NEG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von dem Kunden gelieferten
Werkstoffe/Werkteile zu dem Wert der von NEG an den Kunden gelieferten Sache. Für die durch die Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen Abs. (1).
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Sämtliche hieraus entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt an NEG in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.)
ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NEG die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. NEG verpflichten sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so kann NEG verlangen, dass der Kunde NEG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde NEG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit NEG
Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NEG die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den NEG entstandenen Ausfall.
(5) NEG verpflichten sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt NEG.

§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit in Zusammenhang stehender
Rechtsbeziehungen der Geschäftssitz von NEG.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von NEG Erfüllungsort.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchem Falle auf eine Regelung einigen, die dem
Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

KONTAKT

Marcus Raible

Geschäftsführender Gesellschafter

Telefon: +49 (0) 7452 84750-0
Email: info@neg.gmbh

Andreas Burt

Betriebsleitung

Telefon: +49 (0) 7452 84750-0
Email: info@neg.gmbh

Sabine Raible

Kaufmännische Leitung

Telefon: +49 (0) 7452 84750-0
Email: info@neg.gmbh

Adresse

Graf-Zeppelin-Strasse 26
Industriegebiet Wolfsberg
72202 Nagold

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Telefon: + 49 (0) 7452 / 84750 - 0
E-Mail: info@neg.gmbh

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